AGB´s

AGB´s

Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung des Bootes und seiner Einrichtungen. Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Erstattung von Charterkosten unberücksichtigt. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung des Bootes während der Benutzung notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
Abweichungen der Ausstattung des Bootes von übersandten Ausrüstungs- oder
Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle
für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit des Bootes wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

Zahlungsbedingungen

Bei Wochenweiser Vermietung sind 50% des Charterpreises bei Vertragsabschluss zu bezahlen. 50% sind spätestens bei der Anreise zu entrichten. Für
eventuelle Schadensfälle werden für die Motorboote 150,- € an Kaution erhoben, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes und durchgeführter Endabnahme wieder erstattet werden.

Bei tages- oder stundenweisem Charter ist der Preis vor Abfahrt zu entrichten.
Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit
Zustimmung des Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert
werden.


Kündigung durch den Charterer

Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 3 Tagen vor Charterbeginn
entspricht die Stornogebühr 20% der Chartergebühr, danach den vollen
Charterpreis.

Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den gesamten oder nur einen Teil
des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises, zu dem
die Weitervercharterung gelingt, als Unkostenbeitrag einbehalten. Der Rest wird dem
Charterer zurückerstattet.

Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen
Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder
Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte
Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die
Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.

Übergabe und Übernahme der Boote

Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten
Schiffsführer bei Übergabe des Bootes unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich ins Boot einzuweisen. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer/Schiffsführer, das Boot in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende
Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden.

Der Charterer kann die Übernahme des Bootes verweigern, wenn dessen
Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften
entspricht oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf- /Deckverbindung, so stark
beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet
ist.

Der Vercharterer kann die Übergabe des Bootes verweigern, wenn die
Chartergebühr nicht vollständig bezahlt, die Kaution nicht hinterlegt, notwendige
Dokumente (Personalausweis, Bootsführerschein etc.) fehlen oder wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung ins Boot bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zur sicheren Führung besitzt.
Im letztgenannten Fall kann der Charter ausnahmsweise mit einem, dem Charterer auf seine Kosten beigestellten Skipper angetreten werden.

Verspätete Übergabe

Kann der Vercharterer das Boot oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist ein in
Größe und Ausstattung des ursprünglich gecharterten Bootes ähnlichen Typs zu
verstehen) bis spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten Charterzeit - im
Höchstfall aber nach 3 Tagen - nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das
Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die
geleisteten Zahlungen zurück.
Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht.

Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass das Boot bzw. ein geeigneter Ersatz
zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen wird, können beide
Seiten bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten
Zahlungen des Charterers werden diesem zurückerstattet. Weitere Ersatzleistungen
sind ausgeschlossen.

Kann der Charterer aus Gründen, die der Vercharterer zu vertreten hat, das
gecharterte Boot erst verspätet übernehmen, erhält er vom Vercharterer dann die
anteiligen Charterkosten zurück.

Versicherung und Selbstbehalt

Für das Boot besteht eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung.
Außerhalb des vereinbarten Fahrgebietes besteht kein Versicherungsschutz.

Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder
Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen.

Vorraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, daß der
Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und
die Leistungspflicht aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben ist.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder einer
vorsätzlichen Handlung die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der
hinterlegten Kaution begrenzt ist, sondern er zur Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und sonstiger Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Schaden herangezogen werden kann.

Benutzung der Boote, Verpflichtungen, Schäden

Der Charterer / Schiffsführer erklärt, das Boot unter Berücksichtigung guter
Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und
Verordnungen aller besuchten Länder zu benutzen, wobei als Fahrgebiete alle
deutschen Binnengewässer gelten. Für ein Befahren außerhalb des vertraglich
vereinbarten Fahrgebietes muss die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des
Vercharterers eingeholt werden.
Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiterhin:
+ nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung
der Crew dem Vercharterer und den zu ständigen Behörden zu melden,
+ das Boot weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung
oder zum professionellen Fischfang zu benutzen,
+ nicht an Regatten, Wettfahrten oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen oder
das Boot weiterzuverchartern,
+ ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers keinen Tauchsport, keine
Sportfischerei oder dergleichen auszuüben.
+ außer in Notfällen das Boot nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu
verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, dass
Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, mit dem Kapitän des anderen
Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen,
bevor die Hilfe angenommen wird,
+ das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen, (soweit erforderlich)
+ aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen.

Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den Vercharterer
hinsichtlich aller durch ihn verursachten und von der Versicherung nicht gedeckten
Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benutzung des Bootes schad- und
klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der hinterlegten Kaution
überschreiten.

Bei Schäden am Boot durch normale Materialabnutzung ist der Charterer /
Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der
Betrag den Wert von € 100,-- nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der
Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf
einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers / Schiffsführers oder seiner
Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten
infolge notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den Charterer
zu keinen Schadenersatzforderungen. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen
nicht.

Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder
Manövrierunfähigkeit des Bootes ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Charterer / Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des
Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist sowie in
Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu
dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der
Charterer / Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und -
wenn mit Ansprüchen Dritter gerechnet werden muss - von den zuständigen
Behörden bestätigen zu lassen.

Der Charterer / Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden,
die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben. Der Charterer
/ Schiffsführer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie
Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme des Bootes aus seinem
Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben.

Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung des Bootes im
Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch
einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen.

Der Diebstahl des Bootes oder von Teilen seiner Ausrüstung ist auf der nächsten
Polizeistation anzuzeigen.

Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaubt.

Rückgabe des Bootes

Der Charterer muss zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen oder Standort zurückkehren oder mit dem Vercharterer schriftlich eine
Abänderung vereinbaren.

Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder andere widrige
Umstände berücksichtigt werden.
Kann der Charterer das Boot nicht selbst zurückbringen, muss er den Vercharterer
benachrichtigen und das Boot durch eine von diesem benannte Person auf eigene
Kosten und Risiken zurückstellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der
Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen.
Er haftet für alle Kosten und Forderungen, die aus einer Verletzung dieser
Beaufsichtigungspflicht resultieren.
Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes beendet.

Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des
doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum
Zeitpunkt der Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. (Eventuelle
Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere Konditionen (z.B. Frühbucher oder Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei Vertragsabschluß
erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der Entschädigungszahlung
unberücksichtigt.

Der Charterer muss das Boot dem Vercharterer spätestens bis zum vereinbarten Termin zurückgeben.
Zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck das Boot verlassen
haben. Die Zeit für die Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den
Vercharterer oder seinen Bevollmächtigten ist Bestandteil der im Vertrag
festgesetzten Mietdauer.

Bei der Rückgabe des Bootes sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle
Schäden anzugeben und zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution
herangezogen. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und
festgestellte Mängel zu informieren.

Wird das Boot und seine Ausrüstung in gutem Zustand, gereinigt, komplett und
gemäß vertraglich vereinbarter Bedingungen übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution zurückerstattet.
Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung durch Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.

Ist das Boot bei Rückgabe nicht innen und außen gereinigt, ist der Vercharterer
berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die
Endreinigung im Charterpreis enthalten bedeutet das ebenfalls, dass der Charterer
Das Boot "besenrein" und aufgeräumt zu übergeben hat. Ist das nicht
der Fall, kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten berechnen.

Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit dem
Vercharterer so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des
Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu
vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet.
Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten etc.) des Charterers sind ausgeschlossen.
Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt der Ersatz der Ausfallzeit.

Ist die Beschädigung oder der Verlust ein Versicherungsfall, wird die Rückgabe
der Kaution oder eines Teiles davon bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung
aufgeschoben. Die Kautionsrückerstattung erfolgt nach Abzug der gedeckten
Kosten. Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben werden,
wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst aus der Kaution abzudeckender
Kosten zum Zeitpunkt der Rückgabe des Bootes nicht genau ermittelt werden können.

Schadenersatzansprüche des Charterers an den Vercharterer müssen unmittelbar
bei Rückgabe des Bootes schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.

Haftung und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Vercharterers.
Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon
unberührten Vertragsteile gültig.
Nebenabreden, mündliche Zusagen oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt
werden.
Der Charterer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Vertragsbedingungen
gelesen und mit ihnen einverstanden ist.